Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WEGE – LICHT
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind die alleinige Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung zu unseren Kunden und insbesonders Bestandteil jedes zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Durch Erteilung der Bestellung an uns erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen anderer gelten daher nur, wenn sie durch uns schriftlich anerkannt wurden.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach mündlichen Besprechungen oder nach Eingang einer Bestellung eines Vertragspartners eine schriftliche Annahmeerklärung in der Form einer Auftragsbestätigung abgeben.
3. Lieferung
Alle Lieferungen von uns erfolgen ab Lager Hermagor ( Erfüllungsort ). Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages, nicht jedoch vor dem Datum der Erfüllung sämtlicher dem Kunden obliegender vertraglicher Nebenverpflichtungen, wie insbesondere der Beibringung aller behördlichen Genehmigungen ( z.B. Importlizenzen ). Davon unberührt bleibt unser Recht, vom Vertragspartner auch ohne dessen Verschulden an einer Verzögerung den Ersatz durch diese Verzögerung verursachten Aufwendungen zu fordern.
Ist eine Anzahlung oder die Eröffnung eines Akkreditivs vereinbart, beginnt die Lieferfrist erst nach Erhalt der Anzahlung bzw. Erhalt des Nachweises über die Eröffnung des Akkreditivs.
Die Lieferfristen sind unverbindlich.
Eine Lieferung per Nachnahme bleibt uns vorbehalten.
Die Lieferung erfolgt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
Teillieferungen durch uns sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
Gefahr und Zufall gehen über, sobald wir am Erfüllungsort geleistet haben. Versenden wir auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
- Ansprüche gegen uns wegen nicht rechtzeitiger Lieferung auf Leistung von Schadenersatz werden ausgeschlossen.
- Im Falle der Nichterfüllung durch uns hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Für den Fall, daß diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder wir erklären, nicht liefern zu können, ist der Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung der Nichtlieferung zu erfolgen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Rechte, insbesonders Schadenersatzansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu.
Zwischenverkauf ist nur mit Zustimmung von uns zulässig.
Tritt der Vertragspartner vor Abgabe einer Auftragsbestätigung von seiner Bestellung zurück, sind wir berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhen von 20% der Netto – Auftragssumme zu begehren. Dasselbe gilt für den Fall, daß wir nach Zustandekommen eines Vertrages einer Stornierung zustimmen. In beiden Fällen bleiben unsere Rechte darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche oder andere uns nach diesen Verkaufsbedingungen zustehende Ansprüche geltend zu machen unberührt.
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, jene Rücknahme- und Endsorgungsverpflichtungen zu erfüllen, die uns vom Gesetz auferlegt sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vollkommen schad – und klaglos zu halten, sollten wir im Zusammenhang mit derartigen Rücknahme-/Entsorgungsverpflichtungen aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich- rechtlicher Bestimmungen von wem auch immer in Anspruch genommen werden.
4. Preis
Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise inklusive eventuell anfallender Nebenkosten verrechnet. Die Preise gelten ab Lager Hermagor ( Erfüllungsort ), ohne Außenverpackung, Verladung, Transport und Versicherung, sowie ohne Leuchtmittel und ohne örtliche Montage, wenn nicht anders von uns angeführt oder vereinbart. Ab einem Netto – Warenwert von 500€ erfolgt die Lieferung frei Bestimmungsort, Österreich.
Unter 500€ wird eine Transportpauschale verrechnet. Haben wir Ware zu versenden, so steht uns die Wahl der Versendungsart und Transportmittel zu. Mehrkosten, die durch eine bestimmte vom Vertragspartner gewünschte Versendungsart entstehen ( insbesonders Expresstransporte ) gehen in jedem Fall zu Lasten des Vertragspartners.
Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle früheren ihre Gültigkeit.
5. Versicherung
Nur im Falle ausdrücklichen Aufforderungen durch den Vertragspartner haben wir eine Versicherung der Ware abzuschließen.
6. Zahlung
Für die Zahlungen an uns gilt als Erfüllungsort Hermagor.
Die Zahlungen sind prompt nach Rechnungslegung mit 3 % Skonto, sonst innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung netto sowie unter Ausschluß jedes Rechtes des Vertragspartners auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zu leisten.
Generell sind Bestellungen mit 40% des Nettopreises zu akontieren und werden nicht zurückgenommen. Sonderfarben von Standardartikel werden mit Aufschlag berechnet und nicht zurückgenommen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 14% sowie alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten oder Kosten eines von uns beigezogenen Rechtsanwaltes zu ersetzen.
Die Zahlung mit Wechsel bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wechsel und Schecks werden nur vorbehaltlich Eingang des Gegenwertes als Zahlung akzeptiert.
Sämtliche durch eine Akkreditiveröffnung entstehenden Bankspesen und sonstige Kosten, auch im Lande des Verkäufers, trägt der Vertragspartner; ebenso alle Wechsel- und Scheckspesen und Diskontzinsen. Zahlungen werden, wenn keine ausdrückliche Widmung erfolgt, auf die älteste Forderung angerechnet, bei den einzelnen Forderungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital.
7. Eigentumsvorbehalt
Vorbehaltsware: Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher unserer Nebenforderungen, wie insbesonders Zinsen und Kosten, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Erzeugnisse. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware bereits mit Zustandekommen einzelner Verträge an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltswerte selbst. Der Vertragspartner ist verpflichtet, entsprechende Buchvermerke vorzunehmen, und uns Zugriff Dritter ( insbesonders Pfändungen ) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekanntzugeben.
8. Gläubigerverzug
Nimmt der Vertragspartner die bereitgestellte Ware nicht am Erfüllungsort oder zum vereinbarten Zeitpunkt ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners einzulagern und für ordnungsgemäß übergeben und angenommen zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, eine Nachfrist zu setzen. Für den Fall, daß diese Nachfrist ungenützt verstreicht, der Vertragspartner erklärt, nicht zu zahlen, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstehen oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit diesem Vertragspartner, auch wenn hinsichtlich einiger davon Zahlungsverzug noch nicht eingetreten sein sollte, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung von Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen gelten vereinbarte Preisnachlässe ( Insbesonders Rabatte ) nicht, und wir sind berechtigt, den vollen Bruttorechnungsbetrag geltend zu machen. Davon unberührt bleibt uns das Recht, Ersatz für alle im Zusammenhang mit den Verträgen, von denen wir in einen solchen Fall zurückzutreten, bereits getätigten Aufwendungen zu verlangen. Aus der Ausübung der der in diesem Vertragspunkt vorgesehenen Rechte können keine Verbindlichkeiten unsererseits gegenüber dem Vertragspartner, insbesonders Schadenersatzansprüche, entstehen.
9. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Daraus können keine Verbindlichkeiten unsererseits gegenüber dem Vertragspartner, insbesonders Schadenersatzansprüche entstehen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes sowie sonstige Umstände, die die Abwicklung des Geschäfts wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleich und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Lieferanten oder deren Sublieferanten, beim Vertragspartner oder sonst in dessen Sphäre auftreten.
Punkt 7 Absatz 1 und 3 gilt sinngemäß im Falle des Eintrittes der hier in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle in der Sphäre des Vertragspartners.
10. Gewährleistung
Gewährleistung erfolgt für ausdrücklich bedungene Eigenschaften unserer Produkte oder solche, die dabei gewöhnlich vorausgesetzt werden, nicht aber für die Eignung für bestimmte Verfahren oder Zwecke des Vertragspartners. Die von uns gelieferte Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Über Mängel ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung, Anzeige zu machen. Geheime Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Dabei sind die Mängel einzeln und detailliert anzuführen und unverzüglich vom Vertragspartner zu belegen. Bei wesentlichen oder unwesentlichen, aber behebbaren Mängel der gelieferten Ware sind wir nach eigener Wahl berechtigt, Verbesserungen, Preisnachlässe oder Austausch der Ware vorzunehmen. Bei unbehebbaren Mängel sind wir nach eigener Wahl berechtigt, den Austausch der Ware oder Preisminderung vorzunehmen. Soweit WEGE – Produkte mangelhaft sind und die Mängel von uns zu vertreten sind, ist eine Mängelbehebung nur durch uns oder nur mit unserer Zustimmung durch Dritte zulässig. Über die hier genannten hinausgehende Ansprüche gegen uns, insbesondere Rechte auf Wandlung, Schadenersatz und Ersatzvornahme, werden ausgeschlossen. Wir haften in keinem Fall für die Montage von WEGE – Produkten oder für die Kosten der Montage oder Schäden und Mängel die bei der Montage, durch die Montage oder im Zusammenhang mit der Montage der WEGE – Produkte an diesen oder an anderen Sachen auftreten.
Im Falle einer aus welchen Gründen auch immer erfolgten Montage oder Neumontage insbesondere von ausgetauschten, reparierten oder Ersatzleuchten haften wir weder für die Kosten der ursprünglichen noch der Neumontage sowie Demontage oder irgendwelche damit verbundenen Aufwendungen. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren nach 6 Monaten. Für Vorschaltgeräte, Fassungen und Leuchtmittel gelten typenabhängig die jeweiligen Gewährleistungsfristen der Vorlieferanten. Rücksendungen übernehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, jedoch stets nur in Originalverpackung.
11. Haftung / Produkthaftung
Alle in einem einzelnen Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gegen uns werden ausgeschlossen, insbesonders
- unsere Ersatzpflicht wegen Sachschäden, die durch den Fehler eines von uns hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Produktes verursacht werden, gegenüber anderen Personen als Verbrauchern.
- Schadenersatzansprüche gegen uns wegen aus welchen Gründen immer resultierender Nichtlieferung ( z.B. wegen Unmöglichkeit ) von uns geschuldeter Leistungen.
Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche gegen uns werden mit dem Fakturenwert, soweit dies nach zwingend gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig, mit dem tatsächlichen Schaden unter Ausschluß des Ersatzes von entgangenen Gewinn, begrenzt.
12. Verpflichtungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, von uns hergestellte, importierte oder in den Verkehr gebrachte Produkte ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden und dafür zu sorgen, daß solche Produkte ( auch als Grundstoff oder Teilprodukt ) nur an mit den Produktgefahren vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in Verkehr gebracht werden, und daß die Darbietung von durch den Vertragspartner in Verkehr gebrachten Produkten potentielle Schadenfolgen und die Gefährlichkeit dieser Produkte sowie von WEGE – Produkten (auch als Grundstoff oder Teilprodukt ) entsprechend berücksichtigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Verwendung von WEGE – Produkten als Grundstoff oder Teilprodukt von einigen Produkten bei deren In-Verkehr-bringen seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch in Hinblick auf WEGE – Produkte nachzukommen.
Von uns in Verkehr gebrachte Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich auf Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Über Fehler ist uns innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung Anzeige zu machen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und die Fehler einzeln und detailliert zu enthalten. Die Fehler sind unverzüglich vom Vertragspartner zu belegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren In-Verkehr-bringen auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und uns unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern an WEGE – Produkten zu verständigen. Im Falle der Verletzung der dem Vertragspartner aufgrund der Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auferlegten Pflichten, sowie unserer Inanspruchnahme, insbesonders nach produktpflichtrechtlichen Bestimmungen, im Hinblick auf Schäden, die durch solche Produkte herbeigeführt werden, die vom Vertragspartner in Verkehr gebracht wurden, ist der Vertragspartner ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Verschulden jedenfalls verpflichtet, uns vollkommen schad- und klaglos ( inklusive Prozeßkosten ) zu halten. Hat der Vertragspartner hinsichtlich eines WEGE – Produktes aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Produktes hinsichtlich dessen ein WEGE – Produkt nur Grundstoff oder Teilprodukt ist, Ersatz geleistet haben, obliegt im Rückgriffsfall dem Vertragspartner der Beweis dafür, daß der Fehler des Gesamtproduktes durch einen Fehler des WEGE – Produktes verursacht oder mitverursacht ist.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sich ergebenen Streitigkeiten ist das für Kärnten sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Anspruch vor dem sachlich für den Ort des Sitzes des Vertragspartners zuständigen Gericht geltend zu machen. Auf den Vertrag sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das materielle österreichische Recht Anwendung.
14. Sonstiges
Sollten einzelne Bedingungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich im Falle der Teilwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.
Für den Fall, daß Verträgen oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns in deutscher Sprache und einer anderen Sprache abgefaßt werden, gelten ausschließlich die Bestimmungen in deutscher Sprache.
Durch diese allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen werden unsere früheren außer Kraft gesetzt.